Doktoratsstudium
Seit dem Start des Masterstudiums für "Digitale Geisteswissenschaften" im Studienjahr 2017/18 ist es auch möglich, im Rahmen des Doktoratsstudium der Philosophie das Dissertationsfach "Digitale Geisteswissenschaften" zu wählen.
1. Als Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz ist einer der folgenden Abschlüsse an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen:
a: der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten oder
b: der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Masterstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Die absolvierten Bachelor- und Masterstudien müssen insgesamt 300 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen, oder eine Dauer von insgesamt 10 facheinschlägigen Semestern, wenn im Curriculum keine ECTS-Anrechnungspunkte verankert sind.
c: Empfehlungen für Ausnahmen zu lit. a und b können von der Curricula-Kommission an das Rektorat abgegeben werden.
2. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann die Zulassung mit Auflagen von zu absolvierenden Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen erfolgen. Diese Auflagen sind innerhalb der ersten beiden Semester zu erfüllen.
3. Über die Zulassung zum Doktoratsstudium entscheidet das Rektorat.
Durchführungsbestimmungen:
- Als fachlich in Frage kommendes Studium gilt der Abschluss eines MA Digitale Geisteswissenschaften. Weiters gilt als fachlich in Frage kommendes Studium ein anderes Geisteswissenschaftliches Diplom- oder Masterstudium, wenn mind. 24-ECTS-Anrechnungspunkten an einschlägigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die der Digitalen Geisteswissenschaft zuzuordnen sind, nachgewiesen werden können (z.B. durch Vorlage des Zertifikats „Informationsmodellierung in den Geisteswissenschaften“). Wird das Ausmaß von 24 ECTS-Anrechnungspunkten erreicht, so kann eine Zulassung mit festzulegenden Auflagen erfolgen.
- Werden 24 ECTS-Anrechnungspunkte an einschlägigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen nicht erreicht, ist die Bewerberin/der Bewerber nicht zuzulassen.